ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


für die Erbringung von Gebäudereinigerleistungen

KK3 Dienstleistungsunternehmung Weimar GmbH

  

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

 

1.         Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen KK3 und dem Auftraggeber abgeschlossenen Aufträge/Verträge. Der Auftraggeber erkennt durch Auftragserteilung/Vertragsabschluss an, dass diese Bedingungen Auftrags- / Vertragsbestandteil sind. Sie treten mit dem Datum der Auftragserteilung / Vertragsunterzeichnung in Kraft.

2.         Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen

Sondervermögen.

3.         Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

4.         Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber ein schriftliches unverbindliches Angebot über die von ihm angefragten Leistungen. Der Auftraggeber erklärt mit Unterschrift unter diesem Angebot seinen Willen zur verbindlichen Auftragserteilung.

 

 

§ 2 Art und Umfang der Leistung

 

1.         Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

2.         Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im

Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

3.         Die Stornierung eines fest vereinbarten Termins ist von Montag bis Freitag während unserer

            Geschäftszeiten möglich. Wenn die Stornierung 48 Stunden vor dem vereinbarten

            Ausführungstermin erfolgt, ist diese kostenfrei. Bei nicht fristgerechter Stornierung müssen wir

50 % des Netto-Angebotspreises in Rechnung stellen.

4.         Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die laut Auftrag zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen. Reklamationen des Auftraggebers können nur Berücksichtigung finden, wenn Sie unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) nach Durchführung der Leistungen in Schriftform mitgeteilt werden. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden. Im Falle einer nicht auftragsgemäßen Erfüllung ist der Auftraggeber gehalten, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Wird die Nachbesserung nicht fristgerecht bzw. erfüllungsgemäß erbracht, so sind die übrigen Bestimmungen aus dem Werksvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden.

5.         Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei, zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitsausführung wird durch das Unternehmen und sein Aufsichtspersonal überwacht.

6.         Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter auf das Datenschutzgeheimnis und zur absoluten Verschwiegenheit und Vertraulichkeit hinsichtlich aller Unterlagen etc., die beim Auftraggeber einsehbar sind. 

7.         Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel – soweit nichts anderes vereinbart wurde. Das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt und warm), den Strom sowie geeignete verschließbare Räume zur Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material, Maschinen, Geräten und dergleichen stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung. Verbrauchsmaterial – z.B. Toilettenpapier, Handtuchpapier, Flüssigseife, Müllbeutel o.ä. – werden gesondert berechnet, sofern der Kunde dies nicht selbst zur Verfügung stellt.

8.         Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind verpflichtet, Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumlichkeiten bzw. auf dem Grundstück gefunden werden, unverzüglich beim Aufraggeber, Personal des Auftraggebers oder bei einer von ihm bezeichneten Stelle abzugeben.

9.         Der Auftragnehmer versichert die ordnungsgemäße Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung.

10.       Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch eine bestimmte Reinigungskraft oder auf eine bestimmte Anzahl von Reinigungskräften.

11.       Vor Tätigkeitsaufnahme durch KK3 ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter von KK3 in das zu reinigende Objekt einzuweisen und auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen.

12.       Der Einsatz von Reinigungskräften und die Weisungsbefugnis obliegt ausschließlich KK3. 

 

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

 

1.         Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben werden.

2.         Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den

Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.

3.         Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und

Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den

Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw.

            Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

4.         Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den

Vertrag/Auftrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.

5.         Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

6.         Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag/Auftrag (z. B. Fristsetzung Mängelanzeige) sind schriftlich abzugeben.

 

§ 4 Aufmaß

 

1.         Die der Abrechnung zu Grunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.

2.         Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.

3.         Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zu Grunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße.

 

 

§ 5 Preise

 

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

 

§ 6 Zusätzliche Leistungen

 

Arbeiten, die nicht Gegenstand des Tätigkeitsverzeichnisses sind, wie Sonderreinigungen, Reinigungen nach Bau- und Malerarbeiten sowie andere Renovierungsarbeiten, werden nur gegen gesonderte Vergütung ausgeführt. Die daraus entstehenden Regieleistungen sind durch den Auftraggeber gesondert zu beauftragen und werden aufwandsabhängig abgerechnet.

 

 

§ 7 Sicherheitseinbehalt

 

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.

 

 

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

 

Der Vertrag/Auftrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht im Einzelfall eine feste Laufzeit vereinbart wird. Der Vertrag/Auftrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden und bedarf der Schriftform. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann die Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ausgesprochen werden. Die Möglichkeit der fristlosen/außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach den üblichen Werksvertragsregelungen bestehen.

 

 

§ 9 Sonstige Bestimmungen

 

1.         Die Vertragspartner verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitskräfte abzuwerben. Verstößt der Auftraggeber gegen dieses Abwerbeverbot hat der Auftragnehmer das Recht, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von drei Netto-Monatsumsätzen in Rechnung zu stellen/geltend zu machen.

2.         Entfällt ein Reinigungsturnus auf einen Feiertag, so entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf die Durchführung der Leistung – ohne dass ihm ein Minderungsanspruch zusteht. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet bei Wegfall eines Turnus durch einen Feiertag die ausgefallenen Leistungen auszugleichen.

3.         In Fällen Höherer Gewalt (z. B. Pandemien) sind die Vertragsparteien für die Dauer des jeweiligen Ereignisses von ihren Leistungspflichten befreit, wenn eine Leistungserbringung objektiv unmöglich ist. Ist die Leistungserbringung objektiv möglich, verweigert der Auftraggeber jedoch den Zugang zu den zu reinigenden Flächen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm zustehende Vergütung im Wege des Schadenersatzes abzüglich einer Pauschale von 20 % geltend zu machen


 

§ 10 Änderungen des Vertrages/Auftrages

 

Falls gesetzliche Änderungen eintreten, die das Vertragsverhältnis inhaltlich wesentlich verändern, kann der Vertrag innerhalb von vier Wochen vom Auftragnehmer gekündigt werden. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages bedürfen der Schriftform.

 

 

§ 11 Haftung

 

1.         Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf

Wunsch ist dem Auftraggeber ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

Der Auftragnehmer behält sich vor, Gegenstände, bei denen vor Reinigungsbeginn Schäden erkennbar oder zu erwarten sind, unbearbeitet zurückzuweisen. Es stellt keinen Mangel dar, wenn Flächen oder Gegenstände nicht gereinigt werden, weil diese entweder vom Auftraggeber nicht freigeräumt sind oder dem Auftragnehmer der Zugang nicht möglich ist.

2.         Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3.         Der Auftragnehmer haftet bei Schlüsselverlust nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Bei Schlüsselverlust setzt eine Regulierung durch den Versicherer ein. 

 

 

§ 12 Zahlungsbedingungen

 

1.         Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

2.         Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig.

3.         Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

 

 

§ 13 Gerichtsstand

 

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

 

 

§ 14 Datenspeicherung

 

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

 

 

§ 15 Teilunwirksamkeit

 

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen

Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.